Mieterstrom Modelle

Mieterstrom (§ 42a EnWG und EEG)

Das Mieterstrommodell existiert schon länger und ist im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geregelt.

Charakteristika des Mieterstroms:

  • Rolle des Anlagenbetreibers: Der Anlagenbetreiber (oft der Vermieter oder ein Dienstleister) tritt als Stromlieferant für die Mieter auf. Das bedeutet, er übernimmt alle Pflichten eines Energieversorgers:
    • Vollversorgungspflicht: Er muss sicherstellen, dass die Mieter jederzeit vollständig mit Strom versorgt werden. Das umfasst nicht nur den Solarstrom vom Dach, sondern auch den zusätzlich benötigten Strom aus dem öffentlichen Netz (sog. Reststrom).
    • Abrechnung und Kundenservice: Er ist für die vollständige Abrechnung des Stroms, den Kundenservice und alle regulatorischen Meldepflichten verantwortlich.
    • Messkonzept: Es sind komplexe Messkonzepte erforderlich, um den direkt verbrauchten Solarstrom und den Reststrom getrennt zu erfassen.
    • Stromkennzeichnung: Der gelieferte Strom muss transparent gekennzeichnet werden.
  • Mieterstromzuschlag: Für Mieterstromanlagen unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. PV-Anlage auf dem Dach eines Wohngebäudes, Lieferung ohne Durchleitung durch das öffentliche Netz) gibt es einen Mieterstromzuschlag nach dem EEG. Dieser Zuschlag soll den Mehraufwand für den Anlagenbetreiber ausgleichen und die Wirtschaftlichkeit des Modells verbessern.
  • Preisbegrenzung: Der Preis für den Mieterstrom darf in der Regel 90% des örtlichen Grundversorgungstarifs nicht überschreiten.
  • Vertragsgestaltung: Die Mieter schließen einen Gebäudestromversorgungsvertrag mit dem Anlagenbetreiber ab. Ein Koppelungsverbot mit dem Mietvertrag besteht (d.h., der Strombezug darf nicht an den Mietvertrag gekoppelt sein, der Mieter muss frei wählen können).
Vergleich Mieterstrom und geminschaftliche Gebäudeversorgung

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